Corona FAQ

Liebe Mitglieder und life-Freunde, auf unterschiedlichen Wegen erreichen uns täglich ganz viele Fragen von Euch.
Wir kommen leider nicht hinterher auf alle tel. Anfragen, eMails, Facebook-Nachrichten etc. zeitnah zu beantworten.
Deshalb findet Ihr auch hier Antworten auf die meist gestellten Fragen.

Vorab möchten wir aber etwas WICHTIGES festhalten:

Allen die das life und seine Mitarbeiter als eines von der „Corona“- Schließung wirtschaftlich betroffenen Unternehmen unterstützen und sich entschieden haben die Beiträge trotz Schließung weiter zu entrichten – ein großes, aufrichtiges DANKE!!!
Einige von Euch haben uns gar signalisiert, auf einen Teil oder auf die ganze Zeitgutschrift bewusst verzichten zu wollen…
Uns fehlen die Worte… Denn ein Danke allein reicht für diese Großzügigkeit nicht!

1. Was passiert mit den Beiträgen die ich während der „Corona-Schließung“ bezahlt habe?

Die Beiträge die Du während der Monate im Lockdown im Frühjahr 2020 und Winter 2020/ Frühjahr 2021 geleistet hast, werden in Form eines Trainingsguthabens für Dich festgehalten. Beispiel: Mitgliedschaft- oder Verlängerungslaufzeit ist 12 Monate, davon 6 bezahlte Monate während der Schließung ergibt 6 Monate Trainingsguthaben. Diese Guthabenmonate können in der Folgezeit der Mitgliedschaft eingelöst werden. In diesen Monaten wird folglich kein Beitrag abgebucht – es sei denn Du hast eine andere Art der Kompensation gewählt.

2. Was heißt „Trainingsguthaben“ und was kann ich damit machen?

Solltest Du uns während der Schließung eine Beitragsabbuchung genehmigt haben, dann entspricht Dein Trainingsguthaben dem Zeitwert der bezahlten Monate (im 2. Lockdown beispielsweise 5 Monate).

Dein Trainingsguthaben kannst Du wie folgt einlösen:

  • Wie einen „beitragsfreien Puffer“ – immer wieder zwischen den zu zahlenden Monaten dazwischenschieben – und das in der gesamten zukünftigen Zeit Deiner Mitgliedschaft. Wir bitten Dich dabei nicht mehr als 2 Guthabenmonate auf einmal einzureichen, damit wir die Gesamtzahl der Monate ohne Beiträge etwas „strecken“ und verteilen können (wenn man eine Vielzahl anderer Kunden, die ihr Guthaben auch einlösen werden, berücksichtigt…).
  • Du kannst Deine Guthabenmonate jederzeit sehr gerne an eine andere Person verschenken, bestenfalls natürlich an jemanden, der noch nicht Mitglied bei uns ist.
  • Der Guthabenwert kann auch in eine 10er/Punktekarte umgerechnet werden die nicht – so wie ein Monat – zeitgebunden ist. Auch das kann an mehrere Personen und/oder Punktekarten aufgeteilt werden. Einlösung bis zum 31.12.2023.
  • Du kannst Deine Mitgliedschaft zusatzkostenfrei um „Premium-eGym“ Modul aufwerten. Ein eGym Premium Modul passt das Training regelmäßig an und setzt neue Trainingsreize. Dies steigert den Trainingseffekt um bis zu 140%. eGym Premium bbietet zusätzlich zu den regulären und negativen Trainingsmethoden auch isokinetisches, adaptives, explonisches sowie „Immunity Boost“ – Training an. Hierbei wird z.B. durch spezielle Trainingsabfolge- Euer Immunsystem kräftig angekurbelt und „wach“ gerüttelt. Lass‘ dich von Deinem Trainer diesbezüglich beraten.
  • Du kannst Deine Mitgliedschaft um einige Monate strecken und dafür in den Folgemonaten einen geringeren Beitrag bezahlen – bis das das Guthaben verbraucht ist.
  • Du möchtest auf die Gutschrift großzügig verzichten und uns Dein Trainingsguthaben spenden oder wünschst nur eine anteilige Kompensation (nach Deinem Wunsch nur 2,3,4… Monate). Wir danken Dir – Du hilfst uns damit enorm die schwere Zeit jetzt und in der nahen Zukunft zu überbrücken.

Wichtig: Die Gutschrift erfolgt nicht automatisch!
Einerseits, da sich bereits einige entschieden haben auf die Gutschrift zu verzichten um uns zu unterstützen. Andererseits, da wir gerne mit Euch eine individuelle Lösung und eine für Euch passende Kompensation finden möchten. Deswegen meldet euch bitte persönlich bei uns im Büro oder ruft unter 08022/2034 an.

3. Muss ich kündigen, um mein Trainingszeitguthaben zu erhalten?

Nein musst Du nicht. Dein Trainingsguthaben-Wert wird auf Deinen Antrag hin festgehalten und wie schon oben beschrieben – in der Folgezeit der Mitgliedschaft auf die Art Deiner Wahl eingelöst. Die Monate der Gutschrift werden bei uns im Büro mit Dir festgehalten. Damit sicherst Du dir außerdem weiterhin Deine aktuellen Konditionen, bei einer Kündigung nicht.

4. Was ist, wenn ich die Beiträge während der Schließung nicht bezahlen will oder kann?

Deine vertraglich vereinbarte Mitgliedschaft- oder Verlängerungslaufzeit wird unterbrochen bzw. stillgelegt und verschiebt sich um die Dauer der beitragsfreien Stilllegung. Auch der nächstmögliche Kündigungstermin wird um die Dauer der Stilllegung verschoben. Die Kündigungsfrist bleibt wie vertraglich vereinbart.

5. Was ist, wenn ich gekündigt und die Beiträge während der Schließung bezahlt habe?

In dem Fall wird direkt im Anschluss an das reguläre Mitgliedschaftsende eine kostenfreie Nutzungszeit in der Länge der Schließungszeit gewährt. Solltest Du die Zeit nicht direkt im Anschluss einlösen wollen, bekommst Du von uns Trainingszeitguthaben-Gutscheine die Du bis zum 31.12.2023 bei uns einlösen kannst. Die Gutscheine sind nicht personenbezogen – Du kannst sie auch an Jemanden weiter verschenken oder in Punktekarte(-n) umrechnen lassen.

6. Was ist, wenn ich gekündigt und die Beiträge während der Schließung NICHT bezahlt habe?

Solltest Du gekündigt und für die Dauer der Schließung der Beitragsabbuchung nicht zugestimmt haben, wird Deine Mitgliedschaft während der Schließung beitragsfrei stillgelegt. In dem Fall greift laut AGB’s die Verschiebung bzw. Verlängerung der Mitgliedschaftslaufzeit um die beitragsausgesetzte Zeit. Wir beziehen uns hier auf den § 1 der Mitgliedschaftsvereinbarung wo Stilllegung vertraglich geregelt wird. Unterstützend dazu kommen inzwischen mehrere aktuell verabschiedete Gerichtsurteile zu der nunmehr relevanten Sachverhaltskonstellation. Die Gerichte haben unter Berücksichtigung der §§ 133, 157, 313 BGB entschieden, dass es im Falle einer Unterbrechung eines Vertragsverhältnisses dem grundlegenden Interesse beider Parteien entspricht, dass sich das Vertragsverhältnis entsprechend der Unterbrechungszeit zeitlich verlängert. Insbesondere erhält der Kunde bei einer festgelegten Vertragslaufzeit einen entsprechenden Anspruch darauf, auch volle Vertragslaufzeit in Anspruch nehmen zu können (3,6,12,24 Monate…). Im Gegenzug wird dem Studio auch der Anspruch zugestanden, die vertraglich vereinbarten Monate vollständig bezahlt zu bekommen (vgl. LG Würzburg vom 23.10.2020, Az. 1 HK O 1250/20, AG Torgau Urteil vom 20.8.2020, Az. 2 C 382/19, AG Landsberg am Lech, Urteil vom 26.11.2020, Az. 2 C 531/20 , LG Gera 1 S 159/12 u. LG Bamberg 3 S 155/14 , AG Ibbenbüren, Urteil vom 27.11.2020, Az.3 C 300/20 , AG Zeitz, Urteil vom 01.12.2020, Az. 4 C 112/20…).

7. Ich habe gekündigt und während der „Corona-Schließung“ meine Beiträge weiterbezahlt. Kann ich die restliche Zeit der Mitgliedschaft damit verrechnen bzw. um die bezahlte Zeit kürzen? …Also die Mitgliedschaft früher beenden….?

Die vereinbarte Mitgliedschaftslaufzeit kann nicht gekürzt werden. Eine Zeit- bzw. Trainingsgutschrift kann nicht von einer vertraglich vereinbarten trainings- und zahlaktiven Mitgliedschaft-/Verlängerungsdauer abgezogen werden (Beispiel: „Von den 12 Monate waren 6 geschlossen, also brauche ich die nächsten 6 Monate bis Ablauf der Mitgliedschaft nicht mehr zu bezahlen…“). Für eine Kündigung gelten trotz „Corona-Schließzeit“ die im ursprünglichen Vertrag festgelegten Mitgliedschaftsbedingungen. Dabei zählt nicht der kalendarische Ablauf der gewählten Tarif-Laufzeit, sondern die „numerische“ Erfüllung der vereinbarten trainings- und zahlaktiven Monate. Wird eine Benutzervereinbarung mit einer Laufzeit von beispielsweise zwölf Monaten am 1. November geschlossen, kann sie in ununterbrochenem Zustand zum 31. Oktober des Folgejahres gekündigt werden. Wird dazwischen die Mitgliedschaft stillgelegt und/oder der Beitrag aufgrund der Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderen Gründen ausgesetzt, tangiert das nicht die restlichen vertragliche Nutzungsmonate, die sich folgemäßig um den entsprechenden Zeitraum kalendarisch verschieben. Der festgelegte (be-)Nutzungszeitraum ist ein wesentlicher Bestandteil der Benutzervereinbarung, somit kann die Laufzeit nur in gegenseitiger Absprache verändert werden – die einseitige Kürzung der Nutzungslaufzeit ist ungültig. Für sämtliche Stilllegungen und Zeitgutschriften ist die Handhabung vertraglich in den AGBs der life -Benutzervereinbarung geregelt, wonach sich die kalendarische Mitgliedschaftsdauer um die stillgelegte, beitragsausgesetzte Zeit verlängert bzw. verschiebt.

8. Besteht ein Sonderkündigungsrecht?

Nein. Ein außerordentliches Kündigungsrecht gem. § 314 BGB besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nur dann vor, wenn der Kunde dauerhaft das vertraglich vereinbarte Leistungsangebot des Vertragspartners nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Diese Voraussetzungen sind bei der temporär auferlegten „Corona-Schließung“ nicht gegeben. Auch der Bezug auf ein erhöhtes Risiko mit der Covid-19-Infektion, weshalb kein weiteres Training mehr möglich sein sollte, rechtfertigt kein Sonderkündigungsrecht. Die Sorgen unserer Kunden nehmen wir natürlich ernst.

Die Sorgen unserer Kunden nehmen wir natürlich ernst. Aus diesem Grund wurden im Studio Maßnahmen getroffen, die eine weitgehende Ansteckungsgefahr verhindern sollen u.a. auch die aktuelle 3 G’s Kontrolle: Genesen, geimpft oder getestet…?!  

Ergänzend werden alle weiteren, schon vor einem Jahr eingeführten allg. Hygienemaßnahmen eingehalten: Maskenpflicht, Abstandsregeln, Handdesinfektion, Teilnehmerbegrenzung, Lüftungskonzept samt Luftreiniger, Deckenventilatoren, Schutzvorkehrungen für Mitarbeiter, regelmäßige Desinfektion der Kontaktflächen an Türen u. Geräten….

Bei einer außerordentlichen Kündigung ist immer das Interesse beider Parteien und die grundsätzliche Risikoverteilung zu berücksichtigen. Dabei obliegt es uns zum einen, die obigen Vorkehrungen einzuhalten und zu überwachen. Danach ist aber auch der jeweilige Kunde angehalten, unsere Anlage so zu nutzen, dass er sich keiner herbeigerufener Ansteckungsgefahr aussetzt indem er die von uns vorgegebene Regeln nicht einhält. Das eine erhöhte Ansteckungsgefahr allgemein im Fitnessstudio vorhanden ist, konnte in den vergangenen Monaten nicht bewiesen werden. Inzwischen gibt es auch Studien, die dies untermauern (27.10.2020):

https://www.bodymedia.de/news/studie-sehr-geringe-ansteckungsgefahr-in-fitnessstudios.html

Hinzu kommt, dass auch die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe, kein außerordentliches Kündigungsrecht begründet werden kann.  Deshalb bitten wir um Verständnis, dass wir eine außerordentliche Kündigung aufgrund der Corona-Pandemie nicht akzeptieren können. Wenn die aktuellen Einschränkungen Deine Möglichkeit im Club zu trainieren erheblich beeinträchtigen, besprechen wir gerne mit Dir Deine persönlichen Umstände. Aufgrund der besonderen Situation sind wir selbstverständlich entgegenkommend und gerne bereit, die Mitgliedschaft ggf. still zu legen. Falls Du dies wünschst, bitten wir Dich darum, dass Du Dich bei uns meldest um eine Stilllegung der Mitgliedschaft zu vereinbaren.